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BVerwG, 23.12.1991 - 8 B 147.91 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entsorgung von Abscheideranlagen durch eine öffentliche Einrichtung - Anschlusszwang - Benutzungszwang - Gebührenpflicht
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1991 - 9 A 2117/89
- BVerwG, 23.12.1991 - 8 B 147.91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 23.12.1991 - 8 B 147.91
Soweit das Beschwerdevorbringen ferner Ausführungen zum Anschluß- und Benutzungszwang in Verbindung mit Art. 14 GG enthält, und der Rechtssache darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, weil das Berufungsgericht "das Verhältnis von Wirklichkeitsmaßstab und Wahrscheinlichkeitsmaßstab" verkannt habe (Beschwerdebegründung S. 4), weil die Berechnung der Gebühren für die Entsorgung von Abscheideranlagen auch für "Waschwasser, ... das kein Abscheidegut" sei, das Äquivalenzprinzip verletze (Beschwerdebegründung S. 5), oder weil ein "evidenter Verstoß gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Gebühren-Gerechtigkeit" darin liege, daß der Beklagte nach dem Maß des bei der Entsorgung der Abscheideranlage abgefahrenen Abwassers sowohl die hier streitige Gebühr als auch Entwässerungsgebühren berechne (Schriftsatz vom 12. November 1991), verbietet sich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bereits deshalb, weil das Beschwerdevorbringen die Bezeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts vermissen läßt und damit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82
Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der …
Auszug aus BVerwG, 23.12.1991 - 8 B 147.91
Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so bedarf es zwar nicht der Darlegung, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann; es muß aber substantiiert dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß diese weiteren Ausführungen dem geltend gemachten Anspruch förderlich gewesen wären (so Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 23.12.1991 - 8 B 147.91
Soweit das Beschwerdevorbringen ferner Ausführungen zum Anschluß- und Benutzungszwang in Verbindung mit Art. 14 GG enthält, und der Rechtssache darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, weil das Berufungsgericht "das Verhältnis von Wirklichkeitsmaßstab und Wahrscheinlichkeitsmaßstab" verkannt habe (Beschwerdebegründung S. 4), weil die Berechnung der Gebühren für die Entsorgung von Abscheideranlagen auch für "Waschwasser, ... das kein Abscheidegut" sei, das Äquivalenzprinzip verletze (Beschwerdebegründung S. 5), oder weil ein "evidenter Verstoß gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Gebühren-Gerechtigkeit" darin liege, daß der Beklagte nach dem Maß des bei der Entsorgung der Abscheideranlage abgefahrenen Abwassers sowohl die hier streitige Gebühr als auch Entwässerungsgebühren berechne (Schriftsatz vom 12. November 1991), verbietet sich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bereits deshalb, weil das Beschwerdevorbringen die Bezeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts vermissen läßt und damit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).